§ 1 | Allgemeines - Geltungsbereich |
(1) |
Unsere
Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder
von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden
erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten
auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren
Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung
an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Unsere
Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen
Geschäfte mit dem Kunden. |
(2) |
Alle Vereinbarungen,
die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages
getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. |
(3) |
Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. |
§ 2 | Zustandekommen des Vertrages |
(1) |
Nach telefonischem Vertragsschluss kommt der
Vertrag bindend mit dem Inhalt und durch Zugang unseres
kaufmännischen Bestätigungsschreibens zustande, wenn der
nicht sofort dem Bestätigungsschreiben widerspricht. Bei nur
schriftlichen Bestellungen kommt der Vertrag mit Übersendung der
Gegenbestätigung des Kunden auf unsere Auftragsbestätigung
zustande. |
§ 1 | Preise - Zahlungsbedingungen |
(1) |
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise “frei Haus“
Leihverpackungen werden gemäß § 5 gesondert in Rechnung
gestellt. |
(2) |
Die Preise sind franco, unversteuert. Die
gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen;
sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der
Rechnung gesondert ausgewiesen. |
(3) | Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. |
(4) |
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb
von 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug und ausschließlich
direkt an uns zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen
Regeln betreffend der Folgen des Zahlungsverzugs. |
(5) | Erfüllungsort für alle Zahlungen ist stets Hamburg. |
(6) |
Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu,
wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur
Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als
sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. |
§ 4 | Lieferzeit |
(1) | Lieferungen erfolgen „frei Haus" |
(2) |
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung
setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten
Vertrages bleibt vorbehalten. |
(3) |
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt
er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt,
den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche
bleiben vorbehalten. |
(4) |
Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3)
vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer
zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den
Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug
geraten ist. |
(5) |
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen,
soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn
von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376
HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als
Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt
ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren
Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. |
(6) |
Wir haften ferner nach den gesetzlichen
Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung
beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu
vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt. |
(7) |
Wir haften auch nach den gesetzlichen
Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der
schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in
diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. |
(8) |
Im Übrigen haften wir im Fall des
Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer
pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des
Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5% des Lieferwertes. |
(9) |
Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten. |
§ 5 | Gefahrenübergang - Verpackungskosten |
(1) |
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung “frei Haus“ vereinbart. |
(2) |
Leihverpackungen erhält der Kunde nur
leihweise für den Transport der gekauften Ware. Für nicht
zurückgegebene Verpackungen ist der Neuwert gleichartiger
Verpackungen zu bezahlen. Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen. |
(3) |
Europaletten müssen getauscht werden.
Sollte der Tausch nicht möglich sein, so ist die Differenz auf dem
CMR/Frachtbrief zu vermerken. Außerdem hat der Kunde dem
Frachtführer einen Palettenschein über die Differenzmenge
auszustellen. Etwaige Rücklieferungen erfolgen auf Rechnung des
Kunden. |
§ 6 | Mängelhaftung |
(1) |
Mängelansprüche des Kunden setzen
voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist. In Modifikation des § 377 HGB hat der Kunde die
verkaufte Ware bei Übergabe gemeinsam mit der mit dem Transport
beauftragten Person zu untersuchen und Qualitäts- und
Quantitätsabweichungen sowie Falschlieferungen ab Entladung
innerhalb von 12 Stunden und innerhalb von 6 Stunden bei verderblicher
Ware spezifiziert und schriftlich zu rügen. Wird daraufhin
zwischen uns und dem Kunden keine gütliche Regelung erreicht, hat
der Kunde unverzüglich die Begutachtung der Ware durch einen mit
uns abgestimmten Sachverständigen und der Möglichkeit unserer
Teilnahme zu veranlassen. Stellt sich die Rüge als
ungerechtfertigt heraus, hat der Kunde sämtliche mit der
Begutachtung zusammenhängenden Kosten zu tragen. Der Kunde ist
weiter verpflichtet, uns auf eine weitere Verschlechterung der Ware
nach der ersten Rüge unverzüglich hinzuweisen. Ob dein
Qualitätsmangel vorliegt, richtet sich nach den entsprechend
geltenden UN-ECE Normen für Qualitätskontrolle sowie
EG-Verordnungen zur Festsetzung von Qualitätsnormen sowie der
deutschen Verordnungen über Qualitätsnormen und
Handelsklassen für Gartenbauerzeugnisse, Obst und Gemüse. |
(2) |
Soweit ein Qualitäts- oder
Quantitätsmangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nicht dazu
berechtigt, Wandlung oder Zurückweisung der Lieferung geltend zu
machen, sondern nur eine angemessene Minderung des Verkaufspreises. Der
Verkäuferin ist jedoch Gelegenheit zur Ersatzlieferung zu geben,
sofern dem Kunden dadurch kein Schaden entsteht. |
(3) |
Schlägt die Nacherfüllung fehl, so
ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder
Minderung zu verlangen. |
(4) |
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen,
sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche
Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf
den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. |
(5) |
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen,
sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in
diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. |
(6) |
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt;
dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz. |
(7) |
Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen. |
(8) |
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. |
(9) |
Die Verjährungsfrist im Fall eines
Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt
unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab
Ablieferung der mangelhaften Sache. |
§ 7 | Gesamthaftung |
(1) |
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz
als in § 6 vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die
Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies
gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden
bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen
deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden
gemäß § 823 BGB. |
(2) |
Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch,
soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens,
statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. |
(3) |
Soweit die Schadensersatzhaftung uns
gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies
auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen. |
§ 8 | Eigentumsvorbehaltssicherung |
(1) |
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache
bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit
dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere
bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache
zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns
liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der
Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf
die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener
Verwertungskosten anzurechnen. |
(2) |
Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache
ordnungsgemäß zu lagern und gegebenenfalls zu kühlen;
insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-,
Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zu versichern. |
(3) |
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen
Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO
erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage
gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde
für den uns entstandenen Ausfall. |
(4) |
Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im
ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns
jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des
Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderung ab,
die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder
Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne
oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung
dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung
ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen,
bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die
Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt,
nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf
Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist
oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so
können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. |
(5) |
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache
durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die
Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag,
einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch
Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie
für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. |
(6) |
Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen
vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt
die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache
anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns
anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde
verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für
uns. |
(7) |
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden
Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der
realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen
um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. |
§ 9 | Gerichtsstand - Erfüllungsort |
(1) |
Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist
Gerichtsstand Hamburg; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an
seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. |
(2) |
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. |
(3) |
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort Hamburg. |
Chemische Kennzeichen - Fruchtschale zum Verzehr nicht geeignet.
1Konserviert mit Orthophenylphenol 2Konserviert mit Thiabendazol 3Konserviert mit Thiabendazol und Orthophenylphenol 4Konserviert mit Imazalil 5gewachst
Stand Mai 2015